Rehabilitationsverfahren im Rechte- und Schutzkonzept


Unter vielen Fachkräften kursiert die Sorge, dass sie in der pädagogischen Praxis zu Unrecht mit Vorwürfen von (sexualisierter) Gewalt konfrontiert werden könnten. Das führt mitunter zu Verunsicherungen, insbesondere im Hinblick auf ein professionelles Verhältnis von Nähe und Distanz im pädagogischen Alltag. Fälle von tatsächlichen Falschbeschuldigungen kommen in der Praxis selten vor, aber die Angst davor bedarf einer Bearbeitung.

Für Organisationen empfiehlt sich darum die Erarbeitung eines sogenannten Rehabilitationskonzepts zur Wiederherstellung der Reputation der fälschlich angeschuldigten Person und zu ihrer Reintegration in die Organisation und pädagogische Tätigkeit.

Die mögliche Rehabilitation einer falsch beschuldigten Person ist Teil des gesamten organisationalen Aufarbeitungsprozesses, welcher sich an eine Fallbearbeitung anschließt.

Wichtig: Ein abgeschlossenes Interventionsverfahren sowie eine transparente und fachlich angemessene Abklärung des Verdachts sind für den Start eines Rehabilitationsprozesses unerlässliche Voraussetzungen. Es findet lediglich Anwendung, wenn im Rahmen des Interventions- und Klärungsprozesses nachgewiesen werden kann, dass sich der Verdacht gegenüber dem*der angeschuldigten Mitarbeiter*in zweifelsfrei als unbegründet herausgestellt hat.

Der Rehabilitationsprozess mit unterschiedlichen Akteur*innen der Organisation

Fälle sexualisierter Gewalt sind individuell und bedürfen daher auch einer individuellen Bearbeitung. Die im Folgenden skizzierten Handlungsschritte sind darum nicht als Schema zu betrachten, welches in jedem Fall so berücksichtigt werden muss. Sie dienen vor allem der Orientierung und zeigen auf, welche Ebenen innerhalb des Rehabilitationsprozesses bezogen auf falsch beschuldigte Mitarbeiter*innen berücksichtigt werden müssen.

Bei einem anstehenden Rehabilitationsverfahren übernimmt die Leitung die Koordination. Je nach Konstellation wird die Personalabteilung sowie die Mitarbeiter*innenvertretung hinzugezogen. Um Fachlichkeit zu gewährleisten, empfiehlt sich vor allem die Hinzunahme von externer Prozessbegleitung (z.B. Supervision).

Der Rehabilitationsprozess mit der falsch beschuldigten Person

Bezogen auf die falsch beschuldigte Person müssen zwei Aspekte bedacht werden: die (arbeitsrechtlichen) Formalia sowie die persönliche Aufarbeitung. Folgende Schritte können dabei relevant sein.

(Arbeits-)Rechtliche Aspekte:

  • Sind (vorübergehende) arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Freistellung, Suspendierung, Beurlaubung etc. erfolgt und können diese aufgehoben werden?
  • Existieren, bezogen auf den Fall, Einträge in der Personalakte und können diese gelöscht werden?
  • Sind bei der falsch beschuldigten Person Kosten entstanden, die durch Arbeitgeber*innen erstattet werden müssen (z.B. durch Straf- oder Arbeitsrechtsverfolgung)?
  • Bestehen Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz (z.B. durch Lohnausfall)?
  • Benötigt die falsch beschuldigte Person rechtlichen Beistand?

Für Arbeitgeber*innen ist es an dieser Stelle empfehlenswert arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung hinzuzuziehen.  

Persönliche Aufarbeitung:

Zwischen einem Anfangsverdacht und der zweifelsfreien Feststellung, dass der Verdacht unbegründet war, vergeht unter Umständen einige Zeit, in der die falsch angeschuldigte Person mitunter hohem psychischem Druck ausgesetzt ist. Insbesondere für Pädagog*innen ergeben sich neben den Fragen der zivil- und strafrechtlichen Verfolgung vor allem auch Zukunftssorgen, inwiefern sie ihren Beruf weiter ausüben können.

Um die Person auf emotional-psychischer Ebene zu entlasten und um eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zu ermöglichen, ist deshalb die Unterstützung durch Supervision oder psychologische Beratung zu empfehlen. Arbeitgeber*innen sollten auch an dieser Stelle prüfen, inwiefern sie Mitarbeiter*innen, ggf. auch finanziell, unterstützen können.

  • Welche psychischen Belastungen sind entstanden? Welche Entlastungsstrategien können gefunden werden?
  • Welche Sorgen/Ängste haben sich (in Bezug auf das Fortsetzen der Tätigkeit) entwickelt?
  • Welche Folgen hat der Vorfall für die pädagogische Tätigkeit insgesamt?
  • Wie geht die Person zukünftig in Nähe-Verhältnisse mit Kindern und Jugendlichen?

Die Reintegration in die Organisation und pädagogische Tätigkeit ist das Ziel. Je nach Fall und Dynamik innerhalb der Organisation variiert die Wahrscheinlichkeit, dass dies überhaupt möglich oder gewünscht ist. Falls eine Wiedereingliederung (aufgrund unterschiedlicher Faktoren) nicht möglich ist, müssen Arbeitgeber*innen prüfen, inwiefern sie die falsch angeschuldigte Person anderweitig unterstützen (z.B. durch das Angebot eines Einrichtungswechsels, Unterstützung bei der Bewerbung etc.).

Der Rehabilitationsprozess mit dem Team und den direkten Kolleg*innen

Damit die Rehabilitation einer falsch beschuldigten Person gelingen kann, muss insbesondere die Ebene der direkten Kolleg*innen beziehungsweise des Gesamtteams mitgedacht werden.

Die Leitfrage für das Team lautet: Was ist notwendig, damit zur falsch beschuldigten Person wieder Vertrauen hinsichtlich ihrer pädagogischen Professionalität gefasst werden kann? Das Team muss ausreichend Zeit und Raum einplanen, um daran zu arbeiten.

Verbunden mit dem Verdachtsfall sexualisierter Gewalt sind im gesamten Team der Organisation ebenfalls Belastungen und Emotionen entstanden, die bearbeitet werden müssen. Das Risiko der Team-Spaltung ist in solch einem Fall sehr groß, da die Mitglieder in der Regel unterschiedliche Perspektiven sowohl auf den Fall selbst als auch auf die falsch angeschuldigte Person haben. 

Es ist hilfreich, wenn die Leitung gegenüber dem Team den gesamten Fall noch einmal transparent rekonstruiert und chronologisch aufzeigt, durch welche Schritte und Maßnahmen zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass es sich um eine Falschbeschuldigung handelt.  Die professionelle Klärung von Verdachtsfällen und die transparente Weitergabe von Informationen zum Geschehen erhöht die Chance im Team, dass das Vertrauen in die pädagogische Professionalität der falsch beschuldigten Person wieder wachsen kann.

Im Rahmen der weiteren Bearbeitung braucht es Raum für die Sorgen, Ängste, Wut oder andere Emotionen, die durch die Situation bei den einzelnen Mitarbeitenden entstanden sind. Externe Moderation sowie supervisorische Begleitung sind auch an dieser Stelle besonders empfehlenswert. Je nach Fall und Konstellation sind möglicherweise sogar mehrere Sitzungen notwendig, um dem Team den Raum zu geben, den es braucht.

Die Rehabilitation einer falsch beschuldigten Person ist ein Prozess, der vor allem auf der kognitiv-emotionalen Ebene der Beteiligten stattfindet. Dabei kann zum Beispiel Folgendes erörtert werden:

  • Aus persönlicher Sicht: Was benötigt das Team, um Vertrauen herzustellen oder wiederaufzubauen?
  • Aus fachlicher Sicht: In welche Situationen könnte die zu Unrecht beschuldigte Person zukünftig kommen, in denen der Verdacht eine Rolle spielt? Wie kann das Team damit umgehen?
  • Wechsel der Perspektive: Was wünscht sich ein*e Mitarbeiter*in, die unbegründet in den Verdacht der Gewaltausübung geraten ist?
  • Welche Konsequenzen für die pädagogische Praxis zieht das Team aus diesem Fall? Muss das Rechte- und Schutzkonzept überarbeitet werden (z.B. durch die Erweiterung der geltenden Verhaltensleitlinien)?

An dieser Stelle ist noch einmal zu prüfen, ob es einzelne Mitarbeiter*innen gibt, die gesonderte Gespräche benötigen (z. B. weil sie eine tragende Rolle bei der Intervention innehatten oder sie nachhaltig belastet sind). Dieses Angebot sollte ebenfalls aktiv durch die Leitung kommuniziert werden.

Es ist abzuwägen, inwiefern die Erarbeitungen gemeinsam oder zunächst getrennt zwischen Team und falsch angeschuldigter Person erfolgen. Im weiteren Verlauf kann es hilfreich sein, wenn es gemeinsame Gespräche gibt, in denen z.B. gegenseitige Erwartungen formuliert sowie Vereinbarungen an und für die weitere Zusammenarbeit getroffen werden.

Inwiefern eine Rehabilitation innerhalb der Gesamtorganisation notwendig ist, muss geprüft werden. Hierbei sind insbesondere die Persönlichkeitsrechte sowie der Datenschutz der falsch beschuldigten Person zu wahren.

Der Rehabilitationsprozess auf Team-Ebene sowie die (fachliche) Aufarbeitung des Falls sind für den zukünftigen Umgang mit Verdachtsfällen von (sexualisierter) Gewalt sehr wichtig. Sollten Ängste bei Mitarbeitenden verbleiben, besteht das Risiko, dass sie anlässlich eines weiteren Verdachts aus Unsicherheit untätig bleiben.

Der Rehabilitationsprozess mit Kindern und Jugendlichen

Je nach Fall sind auch die Kinder und Jugendlichen der Einrichtung über den Fall informiert. Dabei kann ihr Informationsstand unterschiedlich konkret und umfangreich sein. In jedem Fall bekommen Kinder und Jugendliche mit, dass ein Klärungsprozess innerhalb der Einrichtung läuft, weil sie z.B. merken, dass die Erwachsenen in Aufregung sind oder dass ein*e Mitarbeiter*in nicht mehr da ist. Ist die Situation geklärt und der Verdacht zweifelsfrei ausgeräumt, müssen Maßnahmen der Rehabilitation auch auf dieser Ebene erfolgen. Diese können zum Beispiel (je nach Einrichtung und Handlungsfeld) verschiedene Gesprächsformate beinhalten:

  • Eine zielgruppengerechte Kommunikation: Über den Fall, unter Berücksichtigung des Alters- und Entwicklungsstandes der jungen Menschen sowie ihres Kenntnisstandes. Die Hinzunahme externer Beratung bezüglich der zu treffenden Wortwahl und der geteilten Inhalte empfiehlt sich hier.
  • Raum für Gedanken und Emotionen der Kinder und Jugendlichen schaffen: Gibt es Ängste, Sorgen oder Unsicherheiten in Bezug auf den Fall?
  • Wechsel der Perspektive: Wurden Kinder und Jugendliche schon einmal für etwas beschuldigt, das sie nicht getan haben? Was haben sie sich gewünscht, wie die anderen damit umgehen?
  • Gesprächsangebote machen: Die Erwachsenen machen Angebote zu Einzelgesprächen, um über Inhalte zu sprechen, die Kinder und Jugendliche nicht in der Gruppe teilen möchten.

Der Umgang mit falsch beschuldigenden Personen

An dieser Stelle muss grundsätzlich differenziert werden zwischen dem Umgang mit Erwachsenen/Fachkräften und dem Umgang mit Kindern und Jugendlichen, die falsche Anschuldigungen tätigen.

Fachkräfte

Unbegründete Verdachtsmomente in Fällen von (sexualisierter) Gewalt kommen aus unterschiedlichen Gründen zu Stande, nicht nur durch bewusst falsche Anschuldigungen, wie es häufig  angenommen wird. Wenn ein falscher Verdacht entstanden ist, in dessen Rahmen zum Beispiel (im Rahmen des Interventionsprozesses) Kommunikation unzureichend gewesen ist oder Schritte zur Klärung nicht eingehalten wurden, ist der Fall fachlich zu reflektieren und aufzuarbeiten.

Hierbei steht die Frage im Vordergrund: Durch welche Umstände/Konstellationen ist es dazu gekommen, dass Mitarbeiter*in XY fälschlich im Verdacht stand, sexualisierte Gewalt ausgeübt zu haben?

Wie bereits oben beschrieben, sind Maßnahmen im Rehabilitationsprozess bezogen auf das Team zu unternehmen. Im Besonderen ist dann noch einmal zu prüfen, inwiefern es Personen im Prozess gab, die maßgeblich am Zustandekommen der Falschanschuldigung beteiligt waren. Für den Rehabilitationsprozess ist es wichtig, dass sie in die Verantwortung genommen werden:

  • Welche Erklärung haben sie für das Zustandekommen der Falschbeschuldigung?
  • Muss die Übernahme von Verantwortung teamintern kommuniziert werden?
  • Muss eine Entschuldigung (auch schriftlich) erfolgen?
  • Ist weitergehend eine Mediation o.Ä. für die Zusammenarbeit zwischen falsch beschuldigender und falsch angeschuldigter Person erforderlich?

Gleiches gilt für Personen, die bewusst falsche Anschuldigungen tätigen, um die andere Person zu schädigen. In diesem Fall sind darüber hinaus straf- und arbeitsrechtliche Maßnahmen möglich.

Kinder und Jugendliche

Auch Falschanschuldigungen unter Kindern und Jugendlichen können aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Es ist daher zunächst zu erörtern, wie es zu den falschen Anschuldigungen gekommen ist. Je nach Alter und Entwicklungsstand muss der Fall mit ihnen aufgearbeitet werden und müssen sie ebenso in die Verantwortung genommen werden:

  • Welche Hintergründe hat die Falschanschuldigung/Gab es eine bestimmte Motivation?
  • Ist eine (schriftliche) Entschuldigung aus pädagogischer Sicht sinnvoll? Müssen sie dabei unterstützt werden?

Für Kinder und Jugendliche, die Mitarbeitende falsch beschuldigen, besteht weiterhin grundsätzlich eine pädagogische Verpflichtung und je nach Fall muss erörtert werden, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind, damit eine pädagogisch angemessene Beziehungsgestaltung wieder möglich wird.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen empfiehlt es sich, Kinder und Jugendliche, die falsche Beschuldigungen geäußert haben, an spezialisierte Fachberatungsstellen oder Kinder- und Jugendtherapeut*innen anzubinden. Es ist zum Beispiel möglich, dass diese Kinder/Jugendlichen (sexualisierte) Gewalt erlebt haben – nur eben nicht durch die Person, die sie beschuldigt haben. Daher ist dem Schritt der Aufklärung der Hintergründe/Motivation noch einmal besondere Sorgfalt zu zuzuschreiben.

Dokumentation und weitere Aufarbeitung

Für den gesamten Rehabilitationsprozess ist eine umfassende Dokumentation durchzuführen, welche an die des Interventionsverfahrens anschließt. So sollten zum Beispiel getroffene Entscheidungen, Ergebnisse der Gesprächsrunden (insbesondere Vereinbarungen und Erwartungen für die zukünftige Zusammenarbeit) und Ideen für Veränderungen chronologisch erfasst werden.

Für Organisationen besteht unter Umständen Bedarf nach weiteren Maßnahmen nach innen und außen. Zum Beispiel kann es notwendig sein, dass eine Rehabilitation der Einrichtung oder Gesamtorganisation in der Öffentlichkeit notwendig ist. Hierfür sind weitere Schritte, insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, im Rahmen des Aufarbeitungsprozesses notwendig. Intern liefern sowohl das Interventions- als auch ein nachfolgendes Rehabilitationsverfahren möglicherweise nochmal wichtige Erkenntnisse in Bezug auf das Rechte- und Schutzkonzept. An welchen Stellen haben Strukturen nicht ineinandergegriffen oder waren diese für den Klärungsprozess hinderlich? Haben Arbeitsweisen, Konzepte oder Regelungen den Falschverdacht begünstigt? Somit können die Prozesse auch genutzt werden, um gegebenenfalls das Rechte- und Schutzkonzept anzupassen.

Das Rehabilitationsverfahren im Rechte- und Schutzkonzept 

Eine umfassende und am Betroffenenwohl orientierte Bearbeitung der Vorfälle von sexualisierter Gewalt ist auf organisationale Kapazitäten angewiesen. Im Rahmen von Intervention empfiehlt es sich einen Leitfaden zu erstellen, der festlegt, wie diese Kapazitäten (im Sinne der Fallbearbeitung) bestmöglich eingesetzt werden (siehe auch den Baustein „Intervention“). Insofern hat der Interventionsplan präventiven Charakter, weil er eine Organisation auf eine mögliche Krisensituation vorbereitet und den Beteiligten Handlungssicherheit geben kann.

Gleiches gilt für die Festschreibung eines möglichen Rehabilitationsverfahrens im Rechte- und Schutzkonzept, auch wenn das Gelingen eines solchen Rehabilitationsprozesses nicht garantiert werden kann. Es wird sichergestellt, dass Ressourcen eingeplant werden, um sowohl die institutionelle Wiedereingliederung als auch die Wiederherstellung der Reputation einer Person zu ermöglichen, deren Falschbeschuldigung im Rahmen der Verdachtsabklärung zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei Verdachtsmomenten immer um individuelle Fälle handelt, die im Vorfeld schematisch nicht festgeschrieben werden können. Im Rechte- und Schutzkonzepte ist es daher auch nicht sinnvoll, einen umfassenden Rehabilitationsprozess unter Einbezug aller Ebenen zu beschreiben. Entscheidend ist in erster Linie die konzeptionelle Sicherstellung des Ressourceneinsatzes, die ein fachgerechter Rehabilitationsprozess benötigt.

Die Festschreibung eines solchen Rehabilitationsprozesses vermittelt die Sicherheit gegenüber Mitarbeitenden, dass die Organisation Verdächtigungen, die sich als fälschlich herausgestellt haben, ernst nimmt und im Sinne der Fürsorgepflicht weiterbearbeitet. Dadurch kann ein solches Verfahren dazu beitragen, dass Widerstände gegenüber dem Schutzprozess insgesamt abgebaut werden. Daher ist die breite Informationsweitergabe in die Organisation empfehlenswert und kann zum Beispiel bereits bei Neueinstellung thematisiert werden oder im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung vorgestellt werden.

Andererseits, und das ist im Sinne des Kinderschutzes nochmal besonders hervorzuheben, hat ein Rehabilitationsverfahren auch eine Signalwirkung auf Kinder und Jugendliche. Durch personenunabhängige und standardisierte Interventionsverfahren erleben Kinder und Jugendliche, dass Verdachtsmomente und Anschuldigungen von den Erwachsenen unvoreingenommen bearbeitet werden. Wenn sich darauffolgend ein Verdacht als unbegründet herausstellt und ein Rehabilitationsverfahren folgt, in dem die Perspektive von jungen Menschen weiterhin eine Rolle spielt, stellt dies nicht nur eine Wirksamkeitserfahrung dar. Es vermittelt Kindern und Jugendlichen gleichsam, dass auch unbegründete Fälle sexualisierter Gewalt nicht „unter den Teppich gekehrt“, sondern sorgfältig aufgearbeitet werden. Somit können auch Rehabilitationsverfahren dazu beitragen, dass eine Organisation zu einem verlässlichen und sicheren Ort für Kinder und Jugendliche wird. 

Hinweis

In der Praxis zeigen sich häufig Verdachtsfälle sexualisierter Gewalt, die sich nicht restlos aufklären lassen. In derartigen Fallkonstellationen ist die Einleitung eines Rehabilitationsverfahren nicht gegeben, da, die zweifelsfreie Ausräumung eines Verdachtes die notwendige Voraussetzung dafür ist. Verantwortliche müssen in solchen Fällen Überlegungen anstellen, wie es in dieser Situation weitergehen kann. Auch wenn gegenüber Mitarbeiter*innen unter Verdacht weiterhin Pflichten des Arbeitgebers bestehen, bleibt ebenso die Schutzverantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen bestehen. Der Schutz von jungen Menschen hat dabei immer Priorität. Zu diesem Thema empfehlen wir folgende Publikation, zum kostenlosen Download erhältlich: Kavemann, Barbara, Rothkegel, Sibylle, Nagel, Bianca: Nicht aufklärbare Verdachtsfälle bei sexuellen Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiter*innen in Institutionen. Nicht 100 Prozent Sicherheit, aber 100 Prozent Professionalität, Berlin 2015, 81 Seiten.

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Familienglück auf Social Media? Kinder haben ein Recht auf Wahrung ihrer Privatsphäre!


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Eltern sind stolz auf ihre Kinder und möchten das am liebsten der ganzen Welt mitteilen.

Sie erleben schöne, lustige oder erstaunliche Momente mit ihren Kindern. Immer wieder sind sie fasziniert, wie toll sich ihr Nachwuchs entwickelt, und haben das Bedürfnis, ihr Glück mit anderen zu teilen. Das ist verständlich!

Aber: Kinder haben ein Recht auf die Wahrung ihrer Privatsphäre – auch im digitalen Raum.

Eltern, die bedenkenlos Bilder oder Videos ihrer Kinder bei Instagram, im WhatsApp-Status usw. veröffentlichen, verletzen den persönlichen Intimbereich des Kindes.

Öffentliche oder halb-öffentliche Social-Media-Plattformen sind nicht der richtige Ort dafür. Das Risiko von Datenmissbrauch ist zu hoch.

Ein Kind kann nicht darüber entscheiden, ob es auf dem Töpfchen, in der Badewanne oder bei Ärzt*innen gezeigt werden will. Und selbst wenn es nichts dagegen hat, so hat es keine Vorstellung von der Reichweite und möglichen Reaktionen im digitalen Raum.

Auch rein rechtlich gesehen gibt es Einschränkungen für Sorgeberechtigte, die Kinder-Aufnahmen posten wollen:  

Kinder ab sieben Jahren können ein Mitspracherecht bei der Veröffentlichung von Aufnahmen haben (sog. Doppelzuständigkeit), wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit aufweisen.

Ab 14 Jahren entscheiden Heranwachsende mit den Erziehungsberechtigen gemeinsam.[1]

Eltern haben außerdem eine Vorbildrolle: Wenn Kindern vorgelebt wird, dass nicht-einvernehmliches Veröffentlichen von Aufnahmen und Gezeigt-werden „normal“ ist, gewöhnen sie sich an derlei Grenzverletzungen.

Das kann dazu führen, dass sie später ebenso nicht-einvernehmlich mit privaten Aufnahmen anderer umgehen.

Insbesondere bei öffentlich zugänglichen Profilen wird das Schutzrecht von Kindern übergangen. Eltern und Erziehungsverantwortliche sollten wissen, dass auch harmlose Schnappschüsse oder selbst erstellte Videos von Kindern durch Pädokriminelle missbraucht werden können. Es gibt einschlägige Plattformen oder Börsen, wo solche Kinderbilder als sogenannte „Non-Nudes“ (= nicht nackt) kursieren.

Was Eltern und Erziehende tun können

  • Einstellungen überprüfen: Handelt es sich um öffentliche Social-Media-Profile, können deren Inhalte von jeder x-beliebigen Person gesehen, geteilt, gespeichert oder über Suchmaschinen gefunden werden. Daher sollten Sie die Einstellung „Privates Konto“ (oder vergleichbar) wählen und bestenfalls Inhalte nur mit persönlich bekannten Personen teilen.[2]

  • Vorbildrolle wahrnehmen: Gehen Sie verantwortungsvoll mit Kinderfotos und -videos um. Hinterfragen Sie beispielsweise, ob ein bestimmtes Bild dem Klein- oder Vorschulkind peinlich sein könnte. Könnte es sich vorgeführt oder gar bloßgestellt fühlen? In diesem Fall verzichten Sie vielleicht besser auf das Posten.

  • Notwendigkeit hinterfragen: Sind Aufnahmen in der jeweiligen Situation wirklich nötig? Je nach Alter des Kindes können Sie sie auch fragen, bevor Sie überhaupt fotografieren.

  • Eigene Motive überprüfen – Rechte von Kindern aktiv wahrnehmen: Hinterfragen Sie vor dem Posten noch einmal Ihre Beweggründe für die Verbreitung des Bildes und die dahinterstehende Haltung. Stehen die Rechte des Kindes an erster Stelle?

  • Ältere Kinder miteinbeziehen: Spätestens ab dem Grundschulalter sollten Sie mit dem Kind ins Gespräch gehen: Darf ich dieses Bild oder Video posten? Wäre es für dich in Ordnung, wenn xy dieses Bild/Video sieht? Wenn das Kind mit „Nein“ antwortet, bedeutet das, auf das Teilen zu verzichten.

  • Sensibel mit dem Bildmaterial umgehen: Achten Sie beim Speichern, Weiterleiten etc. auf den Datenschutz.

Mehr Tipps und Infos hat z.B. das Deutsche Kinderhilfswerk (DKHW) zusammengestellt:

DKHW: Sechs Tipps für den Umgang mit Kinderfotos

DKHW/5 Rights Foundation: Kinderrechte in der digitalen Welt

Kindersache.de: Dein Kinderrechte-Video: Privatsphäre und Beteiligung

Kindersache.de: Wenn Eltern Bilder von ihren Kindern posten

Medien-kindersicher.de: Technische Schutzlösungen für Geräte

[1] Die AJS NRW hat zu den rechtlichen Aspekten ein Merkblatt herausgebracht.

[2] Praktische Unterstützung gibt es auf medien-kindersicher.de.

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Vom Sprechen und Zuhören – Junge Menschen haben das Recht ernst genommen zu werden


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Kinder und Jugendliche sind in der Gestaltung ihres Lebens und ihres Alltags von Erwachsenen abhängig. Dies liegt an ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihrem rechtlichen Status als Minderjährige. Ob es nun darum geht, die familiäre Freizeit zu planen, Angebote in Kindertageseinrichtung oder Jugendzentrum auszuwählen oder die Klassenregeln festzulegen: Junge Menschen erleben häufig, dass die Erwachsenen die Entscheidungsmacht besitzen.

Fakt ist aber, dass Kinder und Jugendliche ein Recht auf Selbstbestimmung und die Mitgestaltung ihrer Lebenswelten haben.

Das bedeutet zum einen: Sie sind als Expert*innen ihrer Lebenswelten wahrzunehmen. Denn junge Menschen können sehr genau sagen, was ihre Bedürfnisse sind, was sie sich wünschen und was sie stört. Zum anderen bedeutet es auch, dass sie bei allen Entscheidungen, die sie direkt betreffen, die Möglichkeit erhalten müssen, Einfluss zu nehmen.

Eltern, Pädagog*innen und Politiker*innen sind hier in der Verantwortung. Denn das Recht auf Beteiligung bedeutet für Erwachsene die Pflicht, Kindern und Jugendlichen zuzuhören, sie ernst zu nehmen, ihre Bedürfnisse zu berücksichtigen und ihnen die Möglichkeit der Einflussnahme einzuräumen. Kurzum: Es bedeutet, Macht an junge Menschen zu übertragen.

Für den Schutz vor sexualisierter Gewalt ist die Umsetzung dieses Kinderrechts ein elementarer Bestandteil. Kinder und Jugendliche werden dadurch ermutigt, ihre Anliegen selbst zu vertreten. Sie erfahren Selbstwirksamkeit und lernen, dass Erwachsene nicht immer automatisch im Recht sind, nur weil sie erwachsen sind.

Mündige und selbstbewusste junge Menschen haben eine starke Position innerhalb der Familie oder Institution, in der sie sich bewegen. Sie entwickeln klare Vorstellungen von ihren eigenen Bedürfnissen und können sich somit somit stärker von dem abgrenzen, was sie nicht wollen. Durch Erwachsene, die ihre Äußerungen und Grenzsetzungen ernst nehmen, werden sie darin bestärkt, ihren Gefühlen Ausdruck zu verleihen. Insbesondere durch einen fairen und lösungsorientierten Umgang mit Beschwerden wird jungen Menschen ihr Selbstwirksamkeitspotential deutlich. 

Damit also Kinder und Jugendliche ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass sie eine Stimme haben, braucht es Erwachsene, welche sie auch hören. Bei Entscheidungen der Erwachsenen, die junge Menschen direkt betreffen, lohnt es sich somit zu überprüfen, wie ihre Stimme in ausreichendem Maße mit einbezogen werden kann. Eine Kultur des Ernst-Nehmens, Hinsehens und Zuhörens ist nicht nur für die Achtung der höchstpersönlichen Rechte junger Menschen unerlässlich. Sie erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder und Jugendliche sich einer erwachsenen Person anvertrauen, wenn sie sexualisierte Gewalt erlebt haben.

Für pädagogische Einrichtungen gilt es, bedarfsgerechte Beteiligung im Rechte- und Schutzkonzept sicherzustellen (siehe Baustein 5 der Unterseite zu Rechte- und Schutzkonzepten der PsG.nrw: https://psg.nrw/baustein-5-kinder-und-jugendliche/).

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Kinder und Jugendliche brauchen Freiräume ohne Kontrolle – und haben ein Recht darauf!


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Zu den Kinderrechten gehört das Recht auf Freiräume und Entwicklungsmöglichkeiten genauso wie das Recht auf Privatsphäre und auf Lebensbereiche, die nicht von Erwachsenen kontrolliert werden. Das Recht auf Freiräume und Privatsphäre für Kinder ist auch in der UN-Kinderrechtskonvention impliziert.[1]

Dies bedeutet, dass Kinder und Jugendliche das Recht haben, Zeit zum Spielen und Entspannen zu haben, sich kulturellen, sportlichen und/oder künstlerischen Aktivitäten zu widmen, sich mit Freund*innen zu treffen und ihre Interessen zu verfolgen. Natürlich immer unter der Prämisse, dass diese Aktivitäten alters- und entwicklungsgerecht sind.

Das Recht auf solche Freiräume ist wichtig für die Entwicklung von jungen Menschen, um ihre eigene Identität auszubilden und ihre Persönlichkeit zu entfalten. Dadurch lernen und üben sie, Verantwortung zu übernehmen, und erleben Selbstwirksamkeit. Das ist auch notwendig, um ein Gefühl für die eigenen Grenzen zu bekommen, diese auszuloten und zu artikulieren.

Freiräume bedeutet auch: Räume, die – dem jeweiligen Alters- und Entwicklungsstand entsprechend – frei von Kontrolle sind. Die den Kindern und Jugendlichen Selbstständigkeit zugestehen und die für die Erwachsenen bedeuten, zu vertrauen und ein Stück weit loszulassen. Es gibt also ein Spannungsfeld zwischen Schutz und dem Gewähren von Freiräumen.

Unser Motiv

Um Kindern ein möglichst geschütztes Erkunden der Umwelt ohne Eltern zu ermöglichen, greifen viele Erwachsene auf die Nutzung von GPS-Geräten zurück. Die Kontrolle von Kindern durch GPS-Tracking ist jedoch in vielerlei Hinsicht kritisch.

Die elterliche Kontrolle durch das Tracking kann Kindern Minderwertigkeitsgefühle vermitteln und die Botschaft transportieren, dass ihnen nicht zugetraut werde, sich alleine in der Welt zu bewegen.

Sowohl Eltern als auch Kindern wird außerdem ein falsches Sicherheitsgefühl vermittelt, weil im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt das Tracking nicht schützt. Selten findet diese nämlich durch Fremdtäter*innen statt (hier mehr dazu).

Das GPS-Gerät vermittelt Eltern zudem zwar, wo sich das Gerät befindet, nicht aber zwangsläufig, wo sich das Kind aufhält.

Einer der zentralen Präventionsgrundsätze lautet: „Vertraue deinem Gefühl!“ Durch GPS-Tracking wird dieses Vertrauen stillgelegt und auf die Technik übertragen.

Für ein gesundes Aufwachsen ist keine Kontrolle, sondern sind Freiräume und Vertrauen seitens der Erwachsenen vonnöten.

Erwachsene haben die Aufgabe und Verantwortung, die Freiheit von Kindern und Jugendlichen anzuerkennen und die Möglichkeiten zu schaffen, Freiräume zu nutzen.

Tipps für Fachkräfte und für Eltern

Freiräume zu schaffen und zu gewähren ist nicht immer leicht – vor allem, weil wir uns als Erwachsene Sorgen um den Schutz von Kindern und Jugendlichen machen.

Es kann hilfreich sein, Sorgen und Ängste den Kindern und Jugendlichen gegenüber deutlich zu machen und gemeinsam mit ihnen Regelungen zu finden, mit denen sich alle Beteiligten wohlfühlen. Besonders wenn es um Aushandlungsprozesse aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder bzw. Jugendlichen geht, kommt es häufig zu Konflikten zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und ihren Kindern. Wenig hilfreich sind dann einfach Verbote.

Es sollten Lösungen gefunden werden, die beiden Parteien entgegenkommen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung sein, dass Kinder ihre Eltern informieren, wenn sie mit ihren Freund*innen spontan den Ort wechseln.

Unbedingt notwendig ist es, dass Kinder und Jugendliche wissen, dass sie sich immer an ihre Eltern/Erziehungsberechtigten wenden können, wenn ihnen etwas Unangenehmes oder Übergriffiges passiert ist – auch, wenn sie Regelungen umgangen oder nicht eingehalten haben. Dann darf es nicht um Bestrafung gehen, sondern dann müssen Unterstützung und Hilfestellung an erster Stelle stehen.

[1] Siehe dazu etwa Artikel 12 zur Berücksichtigung des Kindeswillens, Artikel 16 zum Schutz der Privatsphäre und der Ehre oder Artikel 31 zur Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatlicher Förderung.

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Baustein 2: Risiko- und Potentialanalyse


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Die Risiko- und Potentialanalyse steht zu Beginn der Entwicklung des Rechte- und Schutzkonzeptes, sie ist fester Bestandteil davon. Sie beschreibt die sorgfältige und systematische Untersuchung aller Bereiche der Organisation, wie z.B. Räumlichkeiten, Personalverantwortlichkeiten, Konzepte oder die Teilhabe an und Zugänglichkeit von Informationen. Ziel ist es, die ‚verletzlichen‘ Stellen in der Einrichtung oder dem Angebot aufzudecken, mit weiteren Maßnahmen des Schutzkonzeptes darauf zu reagieren und die Risiken zu minimieren.

Die Analyse sollte als partizipativer Prozess der Organisationsentwicklung durchgeführt werden. Kinder und Jugendliche als Expert*innen ihrer Lebenswelt müssen die Möglichkeit haben, ihre Sorgen und Ängste beizutragen, die Orte zu benennen, an denen sie sich unwohl fühlen, Wünsche für Veränderungen und Weiterentwicklungen zu äußern etc.

Sie verfolgt systematisch zwei Fragen:

  • Welche Bedingungen könnten Täter*innen bei uns nutzen, um sexualisierte Gewalt vorzubereiten und auszuüben?
  • Welche Ressourcen sind zum Schutz der Kinder und Jugendlichen bereits vorhanden?

Im vorigen Teil haben wir die Choice-, Voice- und Exit-Optionen erläutert. Hier gilt es nun zu klären: An welchen Stellen sind diese Optionen kaum oder gar nicht vorhanden? Haben Organisationen Schwachstellen bei der Gewährleistung dieser höchstpersönlichen Rechte? Schlüsselfragen sind:[1]

  • Gibt es im Alltag bestimmte Gelegenheiten, bei denen es im Kontakt zu Problemen von Nähe und Distanz kommen kann?
  • Gibt es mit Blick auf bestimmte professionelle Tätigkeiten oder Interaktionen die Möglichkeit / das Risiko von Machtmissbrauch, Grenzüberschreitungen oder Übergriffen?
  • Gibt es im Alltag mögliche Schlüsselsituationen, in denen die Rechte von Kindern und Jugendlichen nicht geachtet werden oder in denen ihre Achtung in Gefahr ist?

Die Beantwortung dieser Fragen gilt es auch für den Umgang mit digitalen Medien zu klären. Auch hier sind mögliche Schwachstellen zu identifizieren.

Eine Risiko- und Potentialanalyse führt immer zu Konsequenzen in Form von Maßnahmen für die Einrichtung, die dann im weiteren Prozess der Schutzkonzeptentwicklung umgesetzt werden. Es geht um die langfristige Veränderung von Organisationen und darum, Reflexionsprozesse anzuschieben: Die lernende Organisation ist ein Qualitätskriterium für Rechte- und Schutzkonzepte.

In der Broschüre der Evangelischen Kirche im Rheinland (Hrsg.): „Schutzkonzepte Praktisch 2021. Ein Handlungsleitfaden zur Erstellung von Schutzkonzepten in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zur Prävention sexualisierter Gewalt“ finden Sie beispielhaft ganz konkrete Fragestellungen für einzelne Organisationen, hier zu den folgenden Komplexen[2]:

  • Gemeinde
  • Räumlichkeiten
  • Personalverantwortung / Strukturen
  • Konzept
  • Zugänglichkeit der Informationen
  • andere Risiken

Die Fragen lauten etwa:

  • Räumliche Gegebenheiten / Innenbereich:
    • Gibt es abgelegene, nicht einsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?
    • Gibt es Räumlichkeiten, in die sich die Nutzer*innen bewusst zurückziehen können?
    • Werden die oben genannten Räume zwischendurch „kontrolliert“?
  • Personalverantwortung / Strukturen
    • Gibt es ein Leitbild zum Schutz vor sexualisierter Gewalt?
    • Haben wir ein Schutzkonzept?
    • Wird das Thema Prävention in Bewerbungsverfahren aufgegriffen?
    • Werden Verantwortliche / Mitarbeitende regelmäßig fortgebildet?
  • Nutzung digitaler Medien / Kommunikation
    • Gibt es einen Verhaltenskodex für Chatgruppen?
    • Gibt es Ansprechpersonen bei möglichen Online-Konflikten oder Grenzverletzungen?
  • Beteiligung und Beschwerde
    • Welche (auch anonymen) Möglichkeiten haben Kinder und Jugendliche sich zu beschweren / ihre Anliegen zu äußern?
    • Werden die Kinder und Jugendlichen über alle Entscheidungen ausreichend und angemessen informiert, wenn sie nicht direkt am Entscheidungsprozess beteiligt werden (können)?
    • Welche fest verankerten Partizipationsmöglichkeiten gibt es in der Einrichtung?

[1] Vgl. Oppermann / Winter / Harder / Wolff / Schröer (Hrsg.): Lehrbuch Schutzkonzepte in pädagogischen Organisationen. Weinheim: Beltz 2018. S. 81.

[2] Evangelische Kirche im Rheinland (Hrsg.): Schutzkonzepte Praktisch 2021. Ein Handlungsleitfaden zur Erstellung von Schutzkonzepten in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zur Prävention sexualisierter Gewalt. Düsseldorf 2021. S. 6 und 8.

Literatur- und Materialempfehlungen

Evangelische Kirche im Rheinland (Hrsg.): Schutzkonzepte Praktisch 2021. Ein Handlungsleitfaden zur Erstellung von Schutzkonzepten in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zur Prävention sexualisierter Gewalt. Düsseldorf 2021.

FIPP (Fortbildungsinstitut für die pädagogische Praxis): Institutioneller Kinderschutz: Das partizipative Schutzkonzept. Berlin 2021. Insbes. Kapitel 3 und 4.

LWL-Landesjugendämter (Hrsg.): Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII. Köln/Münster 2021.

Oppermann / Winter / Harder / Wolff / Schröer (Hrsg.): Lehrbuch Schutzkonzepte in pädagogischen Organisationen. Beltz: Weinheim 2018.

 Paritätisches Jugendwerk NRW (Hrsg.) und ISA (Institut für soziale Arbeit e.V., inhaltliche Ausarbeitung): Schutzkonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit. Arbeitshilfe. Wuppertal 2021.


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Baustein 3: Leitbild


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Ein Leitbild kann die Werte und Prinzipien Ihrer Organisation nach außen wie nach innen kommunizieren. Dies gilt auch für die ethischen Standards der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Verankerung der Prävention sexualisierter Gewalt an zentraler Stelle im Leitbild Ihrer Organisation verdeutlicht die Wichtigkeit, die dem aktiven Schutz vor sexualisierter Gewalt zugesprochen wird. Es geht um das Selbstverständnis, dass die Organisation ein sicheres Umfeld bietet, in dem sich Kinder und Jugendliche ungestört entwickeln und lernen können. Auf der Basis der Kinderrechte geht es darum, Kinder und Jugendliche in ihrer Lebenskompetenz zu stärken. Die Einhaltung der Kinderrechte und die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist die Grundlage von Prävention!

Dabei kann es um Themen gehen wie:

  • eine Kultur der Achtsamkeit und der Grenzachtung zu etablieren (mehr dazu im Baustein 1, Gemeinsame Haltungen finden)
  • Der Weg ist das Ziel: Haltung und Reflektion, eine lernende Organisation zu sein

Das Leitbild vereint dabei allgemeine wie auch organisationsspezifische Aspekte.

Hier sind ein paar wichtige Schlagworte, die im Leitbild Platz finden können:

  • UN-Kinderrechtskonvention
  • Partizipation als Grundhaltung
  • klare Positionierung gegen (sexualisierte) Gewalt
  • schützendes Handeln
  • Balance von Selbstbestimmung und Schutz
  • Verantwortung bei den Leitungspersonen und Mitarbeitenden
  • Ressourcenorientierung und Stärkung der Autonomie junger Menschen
  • offene und positive Gesprächs- und Fehlerkultur

Außerdem sollte dort festgehalten sein, dass sich die Prävention auf den analogen wie auch den digitalen Raum bezieht.

Wichtig ist es auch, das Leitbild gender- und kultursensibel zu formulieren, um alle gleichermaßen anzusprechen und abzuholen. 

Das Leitbild sollte partizipativ weiterentwickelt werden, allen Beteiligten bekannt und veröffentlicht sein.

Das Gesamtleitbild Ihrer Organisation kann als Grundlage für das Leitbild zum Rechte- und Schutzkonzept genutzt werden. Beide sollten inhaltlich eng verzahnt sein.

Praxistipp:

Es macht Sinn, die Überlegungen zur Verankerung des Themas im Leitbild an den Anfang zu stellen. Vielleicht können Sie auf ein schon bestehendes Leitbild zurückgreifen und dies auf die genannten Fragestellungen überprüfen. Die Diskussion über das Leitbild kann gut genutzt werden, um die pädagogische Haltung im Team zu reflektieren. Am Ende des Prozesses der Konzeptentwicklung sollte das Leitbild aber dann noch einmal auf Herz und Nieren geprüft werden. Passt alles noch zu dem Entwickelten? Ist alles Wichtige enthalten?


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Baustein 10: Prävention ist ein Prinzip


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Ein entscheidender Grundsatz in der Prävention lautet: Prävention ist ein Prinzip, kein Projekt!

Nun, da Sie Ihr Rechte- und Schutzkonzept erstellt haben, gilt es, dieses mit Leben zu füllen und es als einen steten Prozess zu betrachten.

Ein Rechte- und Schutzkonzept hat wenig Wert, wenn es nicht umgesetzt wird:

Nach der Konzeptionsphase schließt sich die Umsetzung an, also die Integration der Ziele und Inhalte in den pädagogischen Arbeitsalltag.

  • Es braucht Alltagsbezug, das heißt, die Relevanz des Themas muss für alle Mitarbeitenden klar sein.
  • Es braucht auch Mut und Bereitschaft zur Veränderung, Lust auf einen Prozess der Teamentwicklung.
  • Es muss kulturell und strukturell nachhaltig eingebunden werden.
  • Es braucht Öffentlichkeitsarbeit, um die Maßnahmen nach innen wie nach außen zu verdeutlichen und somit auch abschreckend auf potenzielle Täter*innen zu wirken.
  • Es braucht eine stete Partizipation der Zielgruppen.
  • Es braucht eine Öffnung der Organisation; Transparent, Kooperation und Vernetzung.

Ziel ist auch, dass das Rechte- und Schutzkonzept stets den neusten Standards entspricht und aktuell ist. Alle Angaben von verantwortlichen Personen sind aktualisiert.

Um Umsetzung, Aktualität und Nachhaltigkeit Sorge zu tragen, wird das Konzept regelmäßig überprüft und z.B. mit neuen Mitarbeitenden besprochen. Die Arbeit mit dem Rechte- und Schutzkonzept muss ausgewertet, bewertet und fachgerecht beurteilt werden. Das Rechte- Schutzkonzept muss dann weiterentwickelt oder angepasst werden.

Evaluation

Um Ihr Schutzkonzept zu evaluieren, sollten Sie[1]:

  • einen Überprüfungszeitraum im Schutzkonzept verankern,
  • einen regelmäßigen Austausch zu den Erfahrungen bei der Umsetzung des Schutzkonzeptes ermöglichen,
  • die Risikoanalyse regelmäßig überprüfen und bei Bedarf wiederholen,
  • eine Auswertung von Verdachtsfällen und konkreten Fällen in der Einrichtung vornehmen,
  • eine Beschlussfassung zu notwendigen Veränderungen/Verbesserungen formulieren.

Zur regelmäßigen Überprüfung nach einigen Jahren kann folgendes Tool der Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung hilfreich sein: https://ecpat-schutzkonzepte.de/selbstbewertung

[1] Quelle: Paritätisches Jugendwerk NRW (Hrsg.) und ISA (Institut für soziale Arbeit e.V., inhaltliche Ausarbeitung): Schutzkonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit. Arbeitshilfe. Wuppertal 2021, S. 38. 


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Baustein 6: Sexuelle Bildung


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Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz. Dieser Schutz darf aber nicht ihr Bedürfnis nach – z.B. sexuellen – Erfahrungsräumen überlagern: Die Prävention von sexualisierter Gewalt bedeutet nicht die Prävention von Sexualität. In den Präventionsbemühungen geht es darum, die positive Kraft der Sexualität zu nutzen, um Kinder und Jugendliche in ihrer Lebenskompetenz zu stärken. In diesem Sinne ist sexuelle Bildung ein Baustein von Prävention sexualisierter Gewalt und fester Bestandteil eines Schutzkonzeptes.

Kindlicher Sexualität gerecht werden

Der Mensch ist ein sexuelles Wesen, von Anfang an. Darum ist das Vorurteil auch nicht zutreffend, dass sexuelle Bildung eine „Frühreife“ nach sich ziehen kann. Sexualität ist ein Lebensthema; die sexuelle Entwicklung läuft nicht einfach als biologisches Programm ab, sondern findet im Prozess in der Auseinandersetzung mit anderen Menschen statt. Dafür braucht es Schutz- und Erfahrungsräume, die ein Rechte- und Schutzkonzept gewährleisten muss.

Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen kindlicher Sexualität und erwachsener Sexualität: So kann es zwar ähnliche körperliche Reaktionen geben, wie z.B. schöne Gefühle bei Kindern, wenn sie etwa auf einem Kissen herumrutschen. Kinder schreiben den Erlebnissen aber eine völlig andere Bedeutung zu als Erwachsene, sie haben eine ganz andere Wahrnehmung von dem, was da gerade passiert. Es ist also entscheidend, nicht die eigene erwachsene Sicht auf das kindliche Verhalten zu übertragen (etwa, wenn Kinder Körpererkundungsspiele, sogenannte Doktorspiele spielen). Das ist nicht immer leicht, und auch deshalb ist die Auseinandersetzung mit der eigenen Biographie, mit eigenen Werten, Normen und Erfahrungen so wichtig. Kindliche Sexualität ist spontan, neugierig, spielerisch; es geht um Geborgenheit und Kuscheln und das Körpererleben mit allen Sinnen. Sie kann im selbstbezogenen Spielen, durch Erkundungs- und Rollenspiele ausgelebt und erprobt werden; das eigene Handeln wird nicht bewusst als sexuell wahrgenommen. Dieses Thema können Sie im hier verlinken Interview „Nur wer Bescheid weiß, kann auch Bescheid sagen“ aus dem AJS Forum 3/21 vertiefen.

Kinderrechte vereinbaren

Der Schutz vor sexualisierter Gewalt muss Hand in Hand gehen mit der Gewährleistung weiterer Kinderrechte, nämlich dem auf Befähigung, Partizipation und Information und im Jugendalter auch dem selbstbestimmten, grenzachtenden Leben der eigenen Sexualität. All dies gemeinsam ist entscheidend, damit das Kindeswohl gewährleistet werden kann.

Kinder und Jugendliche brauchen eine altersangemessene, sexualfreundliche Begleitung, die sie in ihren Erfahrungen im Umgang mit Bedürfnissen, Körperlichkeit, Beziehungen, geschlechtlicher Identität und Vielfalt wahrnimmt und ernst nimmt. Diese Erfahrungen sind sexuelle Lernfelder: Sie schaffen ein bestimmtes Körper- und Lebensgefühl und fördern die Beziehungs- und Liebesfähigkeit, die in der Sexualität Voraussetzung ist, um die eigenen Grenzen und die der anderen wahrzunehmen und einzuhalten.

So geht es beispielsweise auch um die Verbesserung der Sprachfähigkeit zu sexuellen Themen, denn nur wer Worte zur Verfügung hat, kann Wünsche und auch Grenzen kommunizieren.

Kinder und Jugendliche müssen, ihrem Entwicklungsstand angemessen, über Sexualität und auch sexualisierte Gewalt aufgeklärt werden – dies ist ein essenzieller Bestandteil der Prävention: Denn nur wer Bescheid weiß, kann auch Bescheid sagen.

Im Übrigen haben Menschen explizite sexuelle Rechte, die laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) universell gültig sind und sich aus den universellen Menschenrechten ableiten. Dazu gehören viele der oben genannten Aspekte.

Sexualpädagogisches Konzept

Ein sexualpädagogisches Konzept kann mit Ihrem Rechte- und Schutzkonzept Hand in Hand gehen und den Aspekt der sexuellen Bildung in Ihrer Organisation verankern. Dieses kann …

  • Sexualität als etwas grundsätzlich Positives, als menschliche Eigenschaft und Ressource beschreiben,
  • die sexuellen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen anerkennen und Lust als positive Lebensenergie beschreiben,
  • sexuelle Rechte anerkennen und Selbstbestimmung ermöglichen,
  • sexuelle und geschlechtliche Identität thematisieren und Diskriminierung verhindern,
  • die Bedingungen klären, unter denen es Erlaubnis- und Erfahrungsräume in der Einrichtung gibt,
  • eine Kultur des Sprechens über Körper und Sexualität etablieren; Sexual- und Körperaufklärung gewährleisten.

Vgl. auch Martin Gnielka, isp, www.gnielka.de

Literatur- und Materialempfehlungen

Bodmer, Nancy M.: Psychologie der Jugendsexualität: Theorie, Fakten und Interventionen. Hogrefe: Göttingen 2013.

BZgA (Hrsg.): Liebevoll begleiten … Körperwahrnehmung und körperliche Neugier kleiner Kinder. Ein Ratgeber für Eltern zur kindlichen Entwicklung vom 1. bis zum 6. Lebensjahr. Köln 2017.

Krüger, Michael, AJS Bayern (Hrsg.): Kinderschutz: Sexualerziehung in der Kita – Grundlagen, Konzept, Prävention. Don Bosco: München 2021.

Linke, Thorsten e.a.: Sexuelle Bildung in der Kinder- und Jugendhilfe: Die Bedeutung von Vertrauenskonzepten Jugendlicher für das Sprechen über Sexualität in pädagogischen Kontexten. Psychosozial-Verlag: Gießen 2020.

Martin / Nitschke: Sexuelle Bildung in der Schule: Themenorientierte Einführung und Methoden (Brennpunkt Schule). W. Kohlhammer: Stuttgart 2017.

Maywald, Jörg: Sexualpädagogik in der Kita. Kinder schützen, stärken, begleiten.  Herder: Freiburg/Basel/Wien 2018.

Der Paritätische NRW (Hrsg.): Zärtlich, sinnlich, schön – kindliche Sexualität. Fünf Schritte zum sexualpädagogischen Konzept in Kindertageseinrichtungen – eine Arbeitshilfe. Wuppertal 2019. Die Broschüre gibt es zum kostenlosen Download.

Weidinger, Bettina: Sexualität im Beratungsgespräch mit Jugendlichen. Springer: Berlin 2007.

WHO-Regionalbüro für Europa und BZgA: Standards für die Sexualaufklärung in Europa. Rahmenkonzept für politische Entscheidungsträger, Bildungseinrichtungen, Gesundheitsbehörden, Expertinnen und Experten. Köln 2011. 

World Association for Sexual Health: Declaration of Sexual Rights. Minneapolis 2014.


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Baustein 5: Prävention – Umgang mit Kindern und Jugendlichen


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Präventionsangebote und Partizipation 

Entscheidender Baustein von Schutzkonzepten ist die Partizipation von Kindern und Jugendlichen in vielen Bereichen.

  1. In Form von alters- und bedarfsgerechter Information und Aufklärung: Kinder und Jugendliche haben Rechte und sollen das auch wissen. Wissen ist Macht. Und der Präventionsgrundsatz „Nur wer Bescheid weiß, kann auch Bescheid sagen“ muss hier Berücksichtigung finden.
  2. In Form von Beteiligung und Partizipation: Kinder und Jugendliche brauchen Selbstvertrauen, sollen ihre Meinung sagen, ernst genommen werden und an Entscheidungen beteiligt werden. Damit Partizipation auch im Rahmen des Rechte- und Schutzkonzeptes gelebt wird, sollten Kinder und Jugendliche von Anfang an in den Prozess mit einbezogen werden, denn sie sind ja die primäre Zielgruppe. Zum Beispiel kann mit Kindern und Jugendlichen eine Vereinbarung zur Mediennutzung oder eine für alle geltende Netikette zu ihrem Selbstschutz getroffen werden. Hier bietet es sich an, die Perspektive von Kindern und Jugendlichen mit einzubeziehen, nicht zuletzt, weil sie selbst Expert*innen sind. Aber: Die Verantwortung für die Prävention verbleibt immer bei den Erwachsenen! 
  3. In Form von Beschwerdeverfahren: Kinder und Jugendliche sollen dazu ermutigt werden, ihre Anliegen selbst zu vertreten. Dabei helfen ein wertschätzendes, faires Miteinander, ein konstruktiver Umgang mit Konflikten und geregelte Abläufe.

      Es gilt, die Rechte auf Befähigung und Partizipation, auf Information und auf Schutz miteinander zu vereinbaren. Das sind entscheidende Bestandteile einer präventiven Grundhaltung, die alle Beteiligten, allen voran die Kinder und Jugendlichen, verinnerlichen sollten.

      Inhalte der entsprechenden Präventionsgrundsätze, die mit den Kindern und Jugendlichen partizipativ erarbeitet werden sollten, sind beispielsweise:[1]

      • ein grenzwahrender Umgang miteinander
      • eine „beschwerdefreundliche Haltung“
      • der reflektierte Umgang mit Geschlechterrollen
      • der reflektierte Umgang mit digitalen Medien
      • die Berücksichtigung von Stärken und Schwächen junger Menschen im pädagogischen Alltag

      Zudem sollte mit Kindern und Jugendlichen altersangemessen darüber gesprochen werden, was sexualisierte Gewalt ist, wie Täter*innen vorgehen, wie sie sich Hilfe holen können etc. Ein solches Informationsangebot sollte dabei keine Angst machen und nicht verunsichern, sondern Spaß bzw. Mut machen. Das geht, beispielsweise wenn es theaterpädagogisch aufgebaut ist, die Stärkung von Ressourcen in den Vordergrund stellt und sich an bestimmten Qualitätskriterien orientiert.[2] Entsprechende Empfehlungen finden Sie am Ende dieses Bausteins unter Literatur.

      Hinsichtlich digitaler Aspekte sollten die Kinder und Jugendlichen außerdem konkret vertraut sein mit Einstellungen der Privatsphäre, Blockierfunktionen, Meldestellen etc. Zudem kann auch der Umgang mit Pornografie im Netz ein Thema sein u.ä.

      [1] Vgl. Paritätisches Jugendwerk NRW (Hrsg.) und ISA (Institut für soziale Arbeit e.V., inhaltliche Ausarbeitung): Schutzkonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit. Arbeitshilfe. Wuppertal 2021, S. 33 ff.

      [2] Vgl. dazu DGfPI (Hrsg.): Qualitätskriterien für die Prävention sexualisierter Gewalt gegen Jungen und Mädchen. Düsseldorf 2020.

      Beschwerdemöglichkeiten und Feedbackkultur

      Ein Beschwerdeverfahren regelt die Art und Weise des Umganges mit Beschwerden von Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitenden in der Organisation und schafft so klare und sichere Arbeitsstrukturen. Es beinhaltet einen konsequenten Ablaufplan für Beschwerden durch Kinder und Jugendliche, durch Mitarbeitende oder beispielsweise Eltern, sowie eine entsprechende Prüfung und Auswertung. Im Verfahren sollten Beschwerden von allen Seiten immer ernst genommen werden; sie können auch Hinweise auf Gefährdungslagen sein. Eine offene und konstruktive Kultur im Umgang mit Fehlern und Feedback ist dabei hilfreich; nach dem Motto: „Beschweren erwünscht!“ und: „Bescheid sagen ist nicht Petzen!“.

      Auch digital sollten eindeutige Beschwerde- und Meldemöglichkeiten vorhanden sein. Hier kann auch eine Peer-to-Peer-Beratung angeboten werden.

      Ein Beschwerdeverfahren sollte auf verschiedenen Ebenen angesiedelt werden. Wichtig ist ein niederschwelliges Angebot von Möglichkeiten zur Beschwerde, das leicht erreichbar bzw. nutzbar ist und anonym verwendet werden kann. Die Beschwerdewege müssen veröffentlicht und bekannt sein. Dazu gehört in jedem Fall auch, dass die Kinder und Jugendlichen öffentlich benannte Vertrauenspersonen haben, denen gegenüber sie sich öffnen können. Organisationen können auch externe Ombudsstellen einrichten.

      Um wirksame Verfahren zu implementieren, können folgende Fragen helfen:[1]

      1. Wer darf sich beschweren?
      2. Was ist eine Beschwerde? / Worüber darf man sich beschweren?
      3. Wie und bei wem kann man sich beschweren?
      4. Was passiert, wenn ich mich beschwere?

      Beschwerden dürfen nicht ins Leere laufen, sie brauchen immer eine Rückmeldung.

      [1] Quelle: Paritätisches Jugendwerk NRW (Hrsg.) und ISA (Institut für soziale Arbeit e.V., inhaltliche Ausarbeitung): Schutzkonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit. Arbeitshilfe. Wuppertal 2021. S. 31.

      Literatur- und Materialempfehlungen

      BMFSFJ und BzgA (Initiatoren): Trau dich! Bundesweite Initiative zur Prävention sexualisierter Gewalt mit Theaterstück.

      DGfPI (Hrsg.): Qualitätskriterien für die Prävention sexualisierter Gewalt gegen Jungen und Mädchen. Düsseldorf 2020.

      Paritätisches Jugendwerk NRW (Hrsg.) und ISA (Institut für soziale Arbeit e.V., inhaltliche Ausarbeitung): Schutzkonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit. Arbeitshilfe. Wuppertal 2021.

      Theaterpädagogische Werkstatt Osnabrück (tpw): Mein Körper gehört mir! / Die große Nein-Tonne.

      Technischer Kinderschutz


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      Baustein 4: Prävention – Mitarbeitende


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      Mitarbeitende

      Alle Mitarbeitenden sind mitverantwortlich für die Umsetzung des Rechte- und Schutzkonzeptes. Dies wird bereits im Vorstellungsgespräch und in Mitarbeitendengesprächen thematisiert. Sie sind sensibilisiert und geschult in den Grundlagen von sexueller Bildung und der Prävention sexualisierter Gewalt, haben eine Selbstverpflichtungserklärung bzw. einen Verhaltenskodex unterschrieben, kennen das Beschwerdeverfahren und den Handlungsleitfaden für den Fall einer Vermutung auf sexualisierte Gewalt und haben je nach Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt.

      Das Nutzungsverhalten (potenzieller) Mitarbeitender von digitalen Medien sollte im Einstellungsgespräch ebenfalls thematisiert werden. Zudem kann es Bestandteil arbeitsvertraglicher Regelungen sein.

      Selbstverpflichtungserklärung

      Die Selbstverpflichtungserklärung dient allen Mitarbeitenden als Orientierungsrahmen und formuliert verbindliche Regeln für den grenzachtenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen und untereinander. Hier sollte auch der Umgang mit sozialen Medien aufgegriffen werden. So umfasst etwa die Frage, ob Mitarbeitende privaten Umgang mit Kindern und Jugendlichen pflegen dürfen, auch die sozialen Medien.

      Mit der Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung bestätigen alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden die Beachtung und Einhaltung dieser Grundsätze. Dabei ist nicht alleine die Unterschrift, sondern das Gespräch einer Leitungsperson mit dem*der einzelnen Mitarbeitenden Bestandteil der präventiven Haltung.

      Erweitertes Führungszeugnis

      Das erweiterte Führungszeugnis (EFZ) ist eine Möglichkeit, um die  Eignung von Mitarbeitenden zu prüfen und sicherzustellen, dass niemand beschäftigt wird, der*die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Besitz oder Verbreitung sogenannter „kinder- oder jugendpornografischer“ Schriften oder sexueller Nötigung und Vergewaltigung) verurteilt worden ist.

      Für beruflich Mitarbeitende besteht die Pflicht, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, seit der Installation des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 durch die Regelung im SGB VIII (§ 72a). Bei ehrenamtlichen Mitarbeitenden, Praktikant*innen und Honorarkräften sollte überlegt werden, für welche Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist. Hierbei spielen die Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen eine entscheidende Rolle.

      Fortbildung für alle Mitarbeiter*innen

      Prävention heißt auch Fortbildung: Angemessenes Handeln setzt Wissen voraus. Deswegen werden alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Organisation, die Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, in den Grundlagen von sexueller Bildung, der Prävention sexualisierter Gewalt und zu Handlungsleitfäden geschult. Diese Schulungen sind ein zentraler Baustein des Rechte- und Schutzkonzeptes und dienen nicht nur zur Vermittlung von grundlegenden Informationen zur Entwicklung oder zu Bestandteilen von Rechte- und Schutzkonzepten, sondern auch zur Etablierung einer gemeinsamen Haltung. Welchen zeitlichen Umfang die Präventionsschulungen für Mitarbeitende haben, hängt von der Intensität des Kontakts ab, den sie zu Kindern und Jugendlichen pflegen.

      Ziele aller Schulungs- und Fortbildungsangebote zum Thema sexualisierte Gewalt sind eine grundlegende Sensibilisierung für das Thema, die Fähigkeit, mögliche Gefährdungen zu erkennen, und das Gewinnen von Handlungssicherheit im Vermutungsfall.

      Regelmäßige Fortbildungen sollten Mitarbeitende auch über allgemeine und spezifische Risiken digitaler Medien und über entsprechende Ansätze zur Prävention und Intervention auf dem Laufenden halten. Die Themen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sollen reflektiert werden: Hier geht es einerseits um eine Sensibilisierung im Team, die Kenntnis und Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung, kindersichere Einstellung von digitalen Geräten etc. Andererseits geht es auch um eine Sensibilisierung der Kinder und Jugendlichen für Schutz, Persönlichkeitsrechte und weitere rechtliche Aspekte im digitalen Bereich. Die bereits beschriebene Kultur der Achtsamkeit und des grenzwahrenden Umgangs miteinander ist natürlich auch hier essenziell.

      Vernetzen Sie sich. Stellen Sie sicher, dass die Fachberatungsstelle, mit der Sie eine Kooperation eingehen wollen, auch im Bereich der sexualisierten Gewalt im digitalen Raum inhaltlich kompetent ist. Andernfalls können Sie medienpädagogische Fachkräfte einbinden. 

      Literatur- und Materialempfehlungen

      Evangelische Kirche im Rheinland (Hrsg.): Schutzkonzepte Praktisch 2021. Ein Handlungsleitfaden zur Erstellung von Schutzkonzepten in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zur Prävention sexualisierter Gewalt. Düsseldorf 2021.

      LWL-Landesjugendämter (Hrsg.): Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII. Köln/Münster 2021.

      Paritätisches Jugendwerk NRW (Hrsg.) und ISA (Institut für soziale Arbeit e.V., inhaltliche Ausarbeitung): Schutzkonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit. Arbeitshilfe. Wuppertal 2021.


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