Recht

Die rechtlichen Grundlagen für den Schutz von Mädchen* und Jungen* vor sexualisierter Gewalt sind an unterschiedlichen Stellen im Gesetz verankert.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Normen, die diesen Auftrag umsetzen, sind daher zwar zentral, aber nicht nur in den sozialrechtlichen Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) verankert.

Für den Schutz der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen sind auch von Bedeutung:

  • das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinder- und Jugendschutz (KKG)

  • Regelungen, die das erweiterte Führungszeugnis betreffen
  • Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB)
  • der Sozialdatenschutz

Im Rahmen der Intervention kommt die Hinzuziehung von Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) in den Grenzen der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften in Betracht. Jedoch sollte darüber gemeinsam mit bzw. im Sinne der Betroffenen entschieden werden, um deren Willen bzw. Wohl in den Mittelpunkt zu stellen – anders also, als sie es in der sexualisierten Gewalterfahrung erlebt haben. Zudem können die teils langwierigen Ermittlungen und Verfahren als erheblich belastend, sogar (re-)traumatisierend erlebt werden. Aus diesen Gründen gibt es in Deutschland keine Pflicht zur Anzeige von Straftaten durch sexualisierte Gewalt. Vorrangig ist der Schutz vor weiteren Gewalttaten und die Nachsorge für Betroffene.


Achtes Sozialgesetzbuch

Das Grundgesetz hat das Recht zu Pflege und Erziehung zuallererst bei den Eltern angesiedelt, jedoch wacht der Staat über die Wahrnehmung dieser Verantwortung (Art. 6 GG). Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, wird dieses „Wächteramt“ aktiviert – § 8a SGB VIII hat diesen Schutzauftrag für das Jugendamt in ein verbindliches Vorgehen übersetzt. Über Vereinbarungen im Sinne von § 8a Absatz 4 und 5 SGB VIII werden auch die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe und Kindertagespflegepersonen zu einer Gefährdungseinschätzung, der Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ und der Einbindung des Kindes oder der*des Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten verpflichtet. § 8b SGB VIII verschafft allen Menschen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, das Recht auf Beratung bei der Einschätzung von Gefährdungsanhaltspunkten durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“. Einrichtungsträger können zudem Beratung bei der Entwicklung und Implementierung kindeswohlbezogener Konzepte in Anspruch nehmen.

Wer an Gefährdungslagen für das Wohl von Kindern und Jugendlichen denkt, hat häufig risikobehaftete familiäre Strukturen vor Augen. Jedoch kann auch in Organisationen, in denen Kinder und Jugendliche sich aufhalten, etwa Kindertageseinrichtungen oder Wohngruppen, sexualisierte Gewalt ausgeübt werden. Darum ist ein konsequenter organisationaler Kinder- und Jugendschutz unerlässlich. Das Betreiben einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe – wie beispielsweise einer Kindertagesstätte – bedarf daher der Erlaubnis der überörtlichen Träger, deren Aufgaben in Nordrhein-Westfalen von den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) wahrgenommen werden.

Ein Anspruch auf Erteilung der Einrichtungserlaubnis besteht nur, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. § 45 Absatz 2 SGB VIII nennt für die Gewährleistung des Kindeswohls verschiedene Kriterien. Zu diesen Kriterien zählt seit der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts im Juni 2021 auch die Entwicklung eines Gewaltschutzkonzepts.

Auch nach der Erteilung der Erlaubnis bedarf ein effizienter institutioneller Kinderschutz einer engen Kommunikation zwischen dem Einrichtungsträger und der Einrichtungsaufsicht. Gemäß § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sind Ereignisse und Entwicklungen in Einrichtungen, die geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, von dem betroffenen Träger unverzüglich den Landschaftsverbänden LWL und LVR zu melden. Zu den Beispielen gefährdender Ereignisse lassen sich (sexualisierte) Übergriffe von Mitarbeiter*innen, selbstverletzendes Verhalten, aber auch erhebliche Verletzungshandlungen durch Kinder und Jugendliche zählen. 


Landeskinderschutzgesetz

Am 1.5.2022 ist in NRW das Landeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Nach den 2019/2020 offenbar gewordenen Schutzlücken formuliert es Vorgaben zur Entwicklung der Qualität von Kinderschutzmaßnahmen (intervenierender Kinderschutz), zur Untermauerung des institutionellen Kinderschutzes mit Hilfe von Schutzkonzepten (institutioneller Kinderschutz) und zum Ausbau des kooperativen Kinderschutzes (kooperativer Kinderschutz). Die Schutzkonzept-Pflicht des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes betrifft ausschließlich erlaubnispflichtige Einrichtungen und Pflegepersonen (§§ 45 Absatz 2 Nr. 4, 37b Absatz 1 SGB VIII).  Jugendfreizeiteinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen und Angebote waren hingegen davon nicht betroffen.

Nun werden im Rahmen des Landeskinderschutzgesetzes zum einen auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen – wie z.B. Jugendfreizeiteinrichtungen – angesprochen.  Zudem werden Träger nichtinstitutioneller Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, soweit sie eine Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW erhalten oder beantragen, adressiert. Auch Träger außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich sollen auf die Erstellung von Schutzkonzepten hinwirken und eine Verzahnung mit den schulischen Schutzkonzepten anstreben.


Erweitertes Führungszeugnis

Die Kinder- und Jugendhilfe muss sich, wenn sie ihrem Schutzauftrag gerecht werden möchte, vor Täter*innen in den eigenen Reihen schützen. Insofern können Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden, nach Maßgabe von §72a SGB VIII verpflichtet sein, erweiterte Führungszeugnisse vorzulegen. Aus erweiterten Führungszeugnissen gehen Verurteilungen wegen Sexualdelikten oder besonders kinder- und jugendschutzrelevanten Delikten hervor. Weist ein erweitertes Führungszeugnis eine entsprechende Verurteilung aus, folgen hieraus insbesondere Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote. Auch Ehrenamtler*innen können zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sein.

Das erweiterte Führungszeugnis muss in regelmäßigen Abständen beantragt und wiedervorgelegt werden. Als Faustregel gilt: Ein erweitertes Führungszeugnis sollte alle 3-5 Jahre erneut vorgelegt werden.

Fachkräfte sollten sich bei der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis jedoch bewusst machen, dass dieses keinen lückenlosen Schutz gewährleistet: Verurteilungen wegen Delikten, die aus einem erweiterten Führungszeugnis hervorgehen, können unter Umständen schon wieder gelöscht worden sein. Zwar sind im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts die Löschungsfristen ausgedehnt worden, Fachkräfte müssen sich jedoch immer die beschränkte Aussagekraft erweiterter Führungszeugnisse vor Augen führen. Erweiterte Führungszeugnisse sind immer nur ein Präventionsbaustein von vielen und ihre Vorlage entbindet nicht von weiterer Präventionsarbeit!


Kooperation im Kinderschutz

Gerade Berufsgeheimnisträger*innen und Lehrkräfte können im Zuge ihrer Tätigkeit mit gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen konfrontiert werden. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) regelt daher für bestimmte Berufsgruppen (wie bspw. Ärzt*innen, Psycholog*innen, Lehrer*innen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen, Zahnärzt*innen und Geburtshelfer*innen) bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ein verbindliches Vorgehen, einen Beratungsanspruch sowie Mitteilungs- und Übermittlungsbefugnisse. Diese können bei Ärzt*innen und Angehörigen anderer anerkannter Heilberufe in dringenden Gefährdungslagen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 1 KKG in eine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung umschlagen. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte treffen unter den Voraussetzungen des § 5 KKG, Nr. 35 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) und Nr. 221 Absatz 2 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Pflichten zur Information des Jugendamts.


Strafgesetzbuch

Die Strafnormen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB) schützen die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen jeden Alters. Bestimmte Delikte betreffen jedoch explizit die Selbstbestimmung und Entwicklung von Kindern/Jugendlichen bzw. sehen bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze einen höheren Schutzstandard vor.

Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die absolute Schutzaltersgrenze von 14 Jahren:

  • Sexuelle Handlungen mit Kindern (Personen unter 14 Jahren) sind nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich strafbar, § 176 StGB.

  • Dieselbe Schutzaltersgrenze gilt auch für sexualisierte Gewalt ohne Körperkontakt, § 176a StGB. Die Vorschrift soll insbesondere auch sexualisierte Gewalt im digitalen Raum sanktionieren. § 176a StGB stellt beispielsweise exhibitionistische Handlungen vor Kindern oder die Aufforderung zum Posieren vor der Kamera unter Strafe. Neu ist die eingefügte „Scheinkind-Variante“. Danach machen sich Täter*innen beispielsweise auch dann strafbar, wenn sie im digitalen Raum nicht wie geplant auf ein Kind/eine*n Jugendliche*n, sondern auf eine*n Ermittlungsbeamten/-beamtin treffen.

  • Auch die Vorbereitung von sexualisierter Gewalt an Kindern kann strafbar sein. Dies regelt § 176b StGB. Der sogenannte „Cybergrooming-Paragraph“ knüpft eine Strafe an Handlungen im Vorfeld der sexualisierten Gewaltausübung und ermöglicht so die Bestrafung von Täter*innen, die sich Kindern mittels moderner Kommunikationsmedien nähern, um sexualisierte Gewalt vorzubereiten. Auch § 176b StGB sieht eine Scheinkindvariante vor. Sind Kinder oder Jugendliche von Cybergrooming betroffen, kann man dies niedrigschwellig über FragZebra melden (fragzebra.de).

Die Strafbarkeit von sexualisierter Gewalt an Jugendlichen ist in § 182 StGB geregelt. § 174 StGB sieht einen besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen innerhalb bestimmter Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnisse vor, wobei im Zuge der jüngsten Reform des Sexualstrafrechts die Schutzaltersgrenze in den meisten Fallkonstellationen auf 18 Jahre angehoben wurde. Künftig können sich Schutzbefohlene auch dann strafbar machen, wenn sie dritte Personen in die Gewalthandlungen einbinden.

Die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von „Kinder- und Jugendpornografie“ bestimmt sich nach § 184b und § 184c StGB. § 184b Abs. 1 Nr. 1b StGB regelt nun, dass ein pornographischer Inhalt insbesondere auch dann als „kinderpornographisch“ zu qualifizieren ist, wenn er ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind „in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zeigt. Damit wurden früher bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen, die beispielsweise für die Darstellung schlafender Kinder bestanden.

Strafbar macht sich überdies, wer einen pornographischen Inhalt an ein Kind gelangen lässt, § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Besondere Relevanz erfährt die Vorschrift durch den in jüngster Zeit zu beobachtenden Trend, dass meist männliche Internetnutzer ungefragt Bilder ihres unbekleideten Geschlechtsteils (Dick-Pics) verschicken. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst immer auch ein „Recht auf ein Nein“. Dies aufgreifend bestimmen die § 176a Abs. 1 Nr. 3 und § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB, dass niemand es dulden muss, dass ihm oder ihr ungefragt Dick-Pics geschickt werden. Verstöße hiergegen ziehen eine Strafbarkeit nach sich. Dick-Pics können niedrigschwellig an Dickstinction – Access to justice gemeldet werden.

Durch die jüngste Reform des Sexualstrafrechts sind zahlreiche Sexualstraftaten zu Verbrechen hochgestuft worden, mit der Folge, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen ist. Dies spiegelt nicht nur das besondere Unrecht der Taten wider, sondern hat u.a. auch zur Folge, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 153, § 153a StPO wegen Geringfügigkeit nicht mehr erfolgen kann. Dies bietet die Chance, künftig stärker mit Täter*innen spezialpräventiv im Prozess zu arbeiten.

Bevor es zur Anzeige einer Sexualstraftat kommt, sollte in jedem Fall gut abgewogen werden, ob das betroffene Kind bzw. der*die betroffene Jugendliche aktuell den Belastungen gewachsen ist, die ein Strafverfahren und die hiermit verbundene intensive Auseinandersetzung mit der Tat mit sich bringt. Ferner muss sichergestellt werden, dass von sexueller Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche durch eine Strafanzeige nicht zusätzlich in Gefahr gebracht werden. Vor einer Anzeige sollte daher immer auch eine spezialisierte Fachberatungsstelle konsultiert werden.


Sozialdatenschutz

Eine auf Vertrauen, Autonomie und Befähigung beruhende Kinder- und Jugendhilfe erfordert eine unbedingte Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Über Art. 6 Absatz 2 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung finden die bereichsspezifischen Regelungen des § 35 SGB I, der §§ 67 ff SGB X und §§ 61 ff SGB VIII Anwendung. Das Sozialgeheimnis aus § 35 SGB I und der besondere Schutz anvertrauter Daten aus § 65 SGB VIII lassen exemplarisch die Bedeutung erkennen, die der Gesetzgeber mit zahlreichen weiteren Vorschriften dem Datenschutz für das Sozialrecht, speziell die Kinder- und Jugendhilfe, beigemessen hat.

*Wir verstehen Gender, also die Geschlechtsidentität, als ein variables und sich entwickelndes Spektrum. Darum verwenden wir genderneutrale Formulierungen und das Gendersternchen. Mehr dazu hier