Sozialdatenschutz

Eine auf Vertrauen, Autonomie und Befähigung beruhende Kinder- und Jugendhilfe erfordert eine unbedingte Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Über Art. 6 Absatz 2 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung finden die bereichsspezifischen Regelungen des § 35 SGB I, der §§ 67 ff SGB X und §§ 61 ff SGB VIII Anwendung. Das Sozialgeheimnis aus § 35 SGB I und der besondere Schutz anvertrauter Daten aus § 65 SGB VIII lassen exemplarisch die Bedeutung erkennen, die der Gesetzgeber mit zahlreichen weiteren Vorschriften dem Datenschutz für das Sozialrecht, speziell die Kinder- und Jugendhilfe, beigemessen hat.