Erweitertes Führungszeugnis

Die Kinder- und Jugendhilfe muss sich, wenn sie ihrem Schutzauftrag gerecht werden möchte, vor Täter*innen in den eigenen Reihen schützen. Gemäß § 72a SGB VIII dürfen daher Personen, die wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt wurden, in der Kinder- und Jugendhilfe beispielsweise nicht beschäftigt werden. Die Voraussetzungen für den Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis, das in regelmäßigen Abständen vorzulegen ist, finden sich in § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)