Insbesondere die hier aufgeführten Gewalthandlungen sind in Deutschland strafbar und werden im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches unter „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ benannt.
Die Übergänge zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und Gewalthandlungen sind fließend und in der Praxis nicht immer klar voneinander zu trennen. Auch nutzen Täter*innen zum Beispiel bewusst (vermeintlich zufällige) Grenzverletzungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, um ihre sexualisierten Gewalthandlungen vorzubereiten.
Alle aufgeführten Formen können für Betroffene körperliche und psychische Folgen nach sich ziehen. Insbesondere massive Übergriffe und sexualisierte Gewalthandlungen sind ein Risiko für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Für die Prävention ist es daher wichtig alle Formen zu berücksichtigen, Kinder und Jugendliche, welche diese erleben ernst zu nehmen und bereits bei vermeintlich „geringfügigen Grenzverletzungen“ zu intervenieren.
Sexualisierte Gewalt ist ein Phänomen, das einer klaren Sprache bedarf, um es greif- und damit bearbeitbar zu machen. Dies beginnt mit dem Begriff selbst, der sich aus der Fachwelt heraus als Alternative zum strafrechtlich derzeit noch gebräuchlichen Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ entwickelt hat. Im Unterschied zum Missbrauchsbegriff markiert „sexualisierte Gewalt“ den Subjektstatus von Kindern und Jugendlichen, die nicht wie Objekte sexuell miss- und damit indirekt auch legitim gebraucht werden können. Diese Perspektive entzieht Täter*innen eine Rechtfertigungsstrategie für ihre Taten und weist deutlich deren Verantwortung als Gewaltausübende aus. Im Gegensatz zum Begriff „sexueller Missbrauch“ beschreibt der Terminus „sexualisierte Gewalt“ den Machtmissbrauch, der im Fokus steht, und distanziert sich dadurch von der gesellschaftlich immer noch weit verbreiteten Annahme, es handele sich meist darum, dass (männliche) Erwachsene ihre Libido nicht kontrollieren könnten.
Inhaltlich ist als sexualisierte Gewalt „jede sexuelle Handlung [zu verstehen], die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann“ (Deegener 2010, S. 22).