Kooperation im Kinderschutz

Gerade Berufsgeheimnisträger*innen werden im Zuge ihrer Tätigkeit mit gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen konfrontiert. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) regelt für bestimmte Berufsgruppen (wie bspw. Ärzt*innen, Psycholog*innen, Lehrer*innen und staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen) bei Kindeswohlgefährdung ein verbindliches Vorgehen, einen Beratungsanspruch, sowie Mitteilungs- und Übermittlungsbefugnisse.

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